Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
Allen Vereinbarungen, Verträgen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem
Inhalt rechtzeitig und in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen der Vertragspartner, die von uns nicht
ausdrücklich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1. Vertragsschluss:
Verträge gelten als abgeschlossen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche und telefonische Absprachen oder
Aufträge, auch soweit sie in einer schriftlichen Bestätigung enthalten sind, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns
bindend. Für Lieferanten gilt die Bestellung als stillschweigend angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche Gegenteiliges
mitteilen. Nachträgliche Änderungen eines Auftrages – verursacht durch den Vertragspartner – berechtigen uns zur entsprechenden
Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

2. Ausführungen und Mängelhaftung:
Von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind unverzüglich von den Auftraggebern bezüglich aller für die Verwendung
wesentlichen und erforderlichen Eigenschaften zu prüfen. Gegebenenfalls übergebene Unterlagen, Vorlagen, Zeichnungen, Muster u.s.w.
sind zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich
gemacht werden. Wir haften nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Vertragspartner bei der Prüfung übersehen oder nicht
beanstandet hat, es sei denn, unsererseits wurde dieser Mangel arglistig verschwiegen.
Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen technisch
notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen, sofern keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt sind.
Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten setzt voraus, dass die Auftraggeber ihren Obliegenheiten (z.B. zur Verfügungstellung von
Materialien, Vorprodukten, Vorlagen, Einwilligungen zu den Ausführungsvorlagen u.s.w.) termingerecht erfüllt haben.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt
die neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.
Lieferanten haben uns alle die Ware betreffenden Dokumente, wie Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, technische Daten und
dergleichen unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Ware zu übergeben.
Die vom Auftraggeber bestellten Skizzen, Entwürfe und sonstigen Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn aus diesen kein Auftrag
resultiert.
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken.
Die Pflicht zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster, Vorlagen und sonstige Muster übersandt worden
sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ware zulässig. Versteckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen
und dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten nach dem die Ware unser
Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht wird.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien
und mangelbehafteten mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung bzw. Wandelung, nicht aber Schadensersatz verlangt
werden.
Jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, soweit verkehrsübliches Material Gegenstand des Auftrags ist. Dies gilt nicht, wenn
der Auftraggeber uns auf die Besonderheiten des Materials schriftlich hingewiesen hat und diese von uns bestätigt wurden. Unsere
Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn das zu bearbeitende Kundenmaterial fehlerhaft ist und die Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar war.
Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung, soweit sie technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, oder durch Wiederholung unserer Leistung entsprechen. In beiden Fällen hat der Kunde
entweder das nachzuarbeitende Material oder neues Material in angemessener Zeit zu liefern. Erfolgt die Lieferung nicht spätestens
innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ware unsererseits, entfällt der Mängelbeseitigungsanspruch insgesamt.
Eine weitere Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden (Mangelfolgeschäden) ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass
bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind. Beratungen, Auskünfte und Vorschläge über Einsatz,
Verarbeitung, Anwendungsmöglichkeit unserer Produkte enthalten nur dann eine Eigenschaftszusicherung, wenn der Auftragnehmer die
Verwendung bekanntgegeben und diese auch schriftlich bestätigt hat.

Vorbehalte für Mehr- bzw. Minderlieferung:
Ca, 2% bei einseitigen Lackierungen, einseitigen UV-Lackierungen und einseitigen Folienkaschierungen, ca 3% bei UV-Siebdruck, einseitiger

Spotlackierung, ca. 4% bei zweiseitiger Lackierung, zweiseitiger UV-Lackierung und zweiseitiger Folienkaschierung, ca. 6% bei UV-
Siebdruck, zweiseitiger Spotlackierung und bei zweiseitiger partieller UV-Lackierung.

10% bei Kleinauflagen von 2.000 bis 5.000 Stück, 5% ab 2.001 bis 30.000 Stück. 4% ab 30.001 bis 100.000.

3. Leistung, Störungen, Schadenersatz:
Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 326 BGB hingewiesen.
Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden,
und zwar maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.
Sofern der Schadenersatzanspruch nur eine Teillieferung betrifft, kann auch maximal nur bis in Höhe des Wertes der Teillieferung
Schadenersatz geltend gemacht werden. Der Einsatz mittelbarer Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind,
entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen
Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die bei
objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet noch vorhersehbar waren, wie bei allgemeiner Rohstoff- und Energieknappheit,
Verkehrsengpässen, behördlichen Eingriffen, Arbeitskämpfen, oder sonstiger höhere Gewalt. Vorstehendes gilt sinngemäß, wenn die
Betriebsstörungen im vorherigen Sinne bei Vorlieferanten auftreten.

4.Zahlung
Die von uns genannten Preise gelten in EURO ausschließlich Umsatzsteuer. Steht zum Zeitpunkt der Auftragserteilung der Preis nicht fest,
so ist dieser spätestens mit der Auftragsbestätigung festzuhalten. In diesem Falle sind die Vertragsparteien jedoch jeweils berechtigt,
innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang der Auftragsbestätigung von dem Auftrag kostenfrei zurückzutreten.
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr unserer Vertragspartner.
Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit Warelieferung bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Vertragspartner in Abnahmeverzug
befindet.
Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen bzw. innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel werden
nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung, und lediglich erfüllungshalber angenommen. Zinsen und Kosten für die
Diskontierung oder die Einziehung der Wechsel hat der Aussteller zu tragen.
Sofern uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Vertragspartner bekannt wird oder dieser mit
Zahlungen oder Abnahmen in Verzug befindet, so steht uns das Recht zu, sofortige Bezahlung auch noch nicht gelieferter Ware bzw. noch
nicht fälliger Rechnung zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsgemäße Aufwendungen unsererseits gedeckt sind.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe unsererseits in Anspruch genommener Bankkredite, mindestens aber in
Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu vergüten.

5. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung bleiben die Waren unser Eigentum. Die Auftraggeber sind
befugt, über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Ware entstandenen Erzeugnisse
zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrechts bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentum Anteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für
unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im
Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig der Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres
Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief
mitzuteilen.
Die Ausübung des Eigentum Vorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte
verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheit
nach unserer Wahl freigeben.

6. Urheberrecht:
Für die Prüfung des Rechts auf Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Vorlagen, Entwürfe, Fertigmuster u.s.w. ist der Auftraggeber
verantwortlich.
Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen,
Entwürfen, Originalen, Vorlagen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung bei uns.
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und Firmenbezeichnung ggf. auch Betriebsnummer auf der Ware an angemessener
und üblicher Stelle anzubringen.

7. Haftungsübernahme:
Lieferanten haften für alle von ihm zu vertretenen Schäden und stellen uns in diesen Fällen von Haftungsansprüchen Dritter frei. Darüber
wird der Lieferant alle Maßnahmen ergreifen, um die von ihm zu vertretenen Schäden zu begrenzen bzw. zu beheben.

8. Aufrechnung:
Wir sind berechtigt, alle unsere Ansprüche, die aus diesem Vertrag oder aus früheren Geschäften uns zustehen, mit Forderungen unserer
Vertragspartner aufzurechnen. Bei gegenseitigen Geschäftsverbindungen können wir mit Gegenforderungen aufrechnen, gleich welcher
Art sie auch sein mögen.

9. Forderungen:
Forderungen unserer Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung mit uns können nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter
belastet werden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ist Bünde. Gerichtsstand ist, wenn beide Vollkaufleute sind, Bünde.

11. Unwirksamkeit von Vertragsteilen:
Bei Unwirksamkeit eines Teils der vorstehenden Bedingungen wird die Wirksamkeit des anderen Teils nicht berührt. Die unwirksamen
Vorschriften sind durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.